COVID-19- Kurzarbeit
Für alle Unternehmen, welche aufgrund der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, ist es möglich, das Kurzarbeitszeitmodell auf unbürokratische und rasche Art zu beantragen. Lediglich Bund, Bundesländer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, politische Parteien, Gemeindeverbände und Gemeinden sind von der Regelung der Förderung durch das Arbeitsmarktservice ausgenommen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen, welche Insolvenz beantragen mussten und sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, ausgenommen.
Das im März 2020 eingeführte Corona-Kurzarbeit-Modell hat sich in den letzten Monaten bewehrt und geholfen, viele Arbeitsplätze zu sichern.
Seit 01.04.2021 befinden wir uns bereits in Phase IV des Corona-Kurzarbeitsmodels, welche bis 30.06.2021 befristet ist. Inhaltlich hat sich im Vergleich zur Phase III allerdings wenig verändert. Folgende Eckpunkte gilt es zu beachten:
Regelungsinhalt:
- Antragsverfahren (Verlängerung)
Für die Phase IV sind neue Sozialpartnervereinbarungen abzuschließen. Seit Aufhebung des Lockdowns sind Begehren (Erst- und Verlängerungsbegehren) vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einen Kurzarbeitsantrag via eAMS Konto zu stellen. Die Kurzarbeit Phase IV endet mit 30.06.2021.
- Arbeitszeitausfall
Nachdem alle Arbeitnehmer zuvor ihren Resturlaub sowie Überstunden abgebaut haben, ist für die Dauer der Kurzarbeit ein Arbeitszeitausfall von mindestens 10% und maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit möglich. Auch ein gänzlicher (100%) Ausfall der Arbeitsleistung ist möglich. Entscheidend ist nur, dass der Arbeitnehmer im gesamten Durchrechnungszeitraum zumindest 10% seiner Normalarbeitszeit erbracht hat. Der Durchrechnungszeitraum erstreckt sich auf den jeweils beantragten Kurzarbeitszeitraum.
- 30% Mindestarbeitszeit (Unterschreitung mit Zustimmung der Sozialpartner möglich – insbesondere wegen behördlichen Schließungen)
- 80 % statt90 % Höchstarbeitszeit
- Entgelt
Für die Dauer der Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer ein (reduziertes) Entgelt. Dieses berechnet sich auf Basis des Brutto-Entgelts des Arbeitnehmers (vor der Kurzarbeit). Es handelt sich dabei um Pauschalsätze, die wie folgt gestaffelt sind:
- bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 1.700,- erhält der Arbeitnehmer 90% des bisherigen Nettoentgeltes;
- bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 2.685,- erhält der Arbeitnehmer 85% des bisherigen Nettoentgeltes;
- bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu EUR 5.370,- erhält der Arbeitnehmer 80% des bisherigen Nettoentgeltes.
- Lehrlinge erhalten weiterhin 100% ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung (Lehrlingsentgelt)
Das errechnete „Garantieentgelt“ wird dynamisch berechnet, das heißt KV Erhöhungen, Biennalsprünge, aber auch Abgeltungen für Trinkgeldentfall (optional) werden berücksichtigt.
- Förderung des Arbeitsmarktservices
Für die Ausfallzeit erhält der Arbeitgeber eine Förderung durch das Arbeitsmarktservice in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe. Diese wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt, sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben sind darin bereits enthalten. Entgelt für erbrachte Arbeitszeit oder den Verbrauch von Urlaubstagen sind weiterhin vom Arbeitgeber zu tragen.
- Kündigung und Behaltepflicht:
Während der Kurzarbeit genießen die betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlichen einen Kündigungsschutz. Ausnahmsweise kann eine Kündigung aber auch während der Kurzarbeit durch das Arbeitsmarkservice bewilligt werden. Im Musterformular der Wirtschaftskammer ist eine zusätzliche Behaltefrist (für die Zeit nach der Kurzarbeit) von einem Monat vorgesehen.
- Weiterbildungsbereitschaft
Verstärkt wird der Fokus auf die verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit für Beschäftigte gesetzt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer während der Kurzarbeit eine Bereitschaft für Weiterbildungen haben müssen, wenn eine solche vom Unternehmen angeboten wird.